• 0% Us.St. auf Photovoltaikanlagen
  • 0% Us.St. auf Photovoltaikanlagen

0 % Umsatzsteuer auf Photovoltaikanlagen

 Seit 01.01.2023 unterliegen netzgebundene Anlagen und nicht-netzgebundene stationäre Anlagen (sog. Inselanlagen) ebenso wie deren wesentliche Komponenten dem Nullsteuersatz (0 % Umsatzsteuer).

Wie erhalten Sie unsere Photovoltaikanlagen und Photovoltaikprodukte, die unter § 12 Absatz 3 UStG fallen, mit 0 % UsSt.?

  • Schritt 1: Sie kaufen im Shop von HUBER Haustechnik wie gewohnt mit 19 % MwSt. ein.
  • Schritt 2: Wir senden Ihnen ein Formular zu, in dem Sie bestätigen, dass Sie berechtigt sind, die gewählten Produkte umsatzsteuerfrei zu erwerben.
  • Schritt 3: Nach Erhalt des Schreibens und der Prüfung erstatten wir Ihnen die entspr. Umsatzsteuer zurück.

Hintergrund und Details zum umsatzsteuerbefreiten Kauf.

Das Bundesministerium für Finanzen hat mit Absatz 3 in § 12 Umsatzsteuergesetz (UStG) u. a. Folgendes festgeschrieben:

(7) Netzgebundene Anlagen und nicht-netzgebundene stationäre Anlagen (sog. Inselanlagen) unterliegen dem Nullsteuersatz.*
Ebenso gilt die Umsatzsteuerbefreiung für „wesentliche Komponenten“. Als „wesentliche Komponenten“ definiert der Gesetzgeber diejenigen [Komponenten], „die geliefert und installiert werden, um Photovoltaikanlagen zu errichten und zu betreiben, insbesondere die photovoltaikanlagenspezifischen Komponenten wie z. B. Wechselrichter, Dachhalterung, Energiemanagement-System, Solarkabel, Einspeisesteckdose (sog. Wieland-Steckdose)“.
Weiterhin wird in dem Gesetz festgelegt: „Auch die (nachträgliche) Lieferung einzelner wesentlicher Komponenten und deren Ersatzteile, sowie deren Installation unterliegen dem Nullsteuersatz, wenn diese Teil einer Anlage sind, die die Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 Nr. 1 UStG erfüllt“.

Unter Anderem werden in § 12 Absatz 3 UStG folgende Voraussetzungen für den Nullsteuersatz genannt:
(3) Die Anwendung des Nullsteuersatzes setzt eine Installation der Solarmodule/Speicher/wesentlichen Komponenten auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen oder öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, voraus. Wohnung/Privatwohnung ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird. Als Wohnung im Sinne dieser Vorschrift gelten daher auch Gebäude auf Freizeitgrundstücken und Gartenlauben in Kleingartensiedlungen.*
(5) Die Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 UStG gelten als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage (Einheit) laut MaStR nicht mehr als 30 kW (peak) beträgt oder betragen wird.*

Den gesamten Wortlaut des Absatz 3 in § 12 Umsatzsteuergesetz (UStG) finden Sie unter:
* Bundesministerium für Finanzen: „Nullsteuersatz für Umsätze im Zusammenhang mit bestimmten Photovoltaikanlagen (§ 12 Absatz 3 Umsatzsteuergesetz (UStG))
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Umsatzsteuer/Umsatzsteuer-Anwendungserlass/2023-02-27-nullsteuersatz-fuer-umsaetze-im-zusammenhang-mit-bestimmten-photovoltaikanlagen.html

Weitere Informationsseiten:
https://www.finanzamt.bayern.de/Informationen/Steuerinfos/Weitere_Themen/Photovoltaikanlagen/Hilfe_fuer_Photovoltaikanlagen_2022.pdf
https://www.pv-magazine.de/2023/03/02/finales-bmf-schreiben-zur-nullsteuersatz-fuer-umsaetze-bei-photovoltaik-anlagen-veroeffentlicht/